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Die aktuellen Entwicklungen im multimedialen Zeitalter - insbesondere im Umgang mit den Neuesten Technologien und Kommunikationssystemen ("Digital Age") - stellen sowohl HerstellerInnen urheberrechtlich geschützter Werke als auch an diesen Werken Interessierte, vor neue Herausforderungen. Aufgrund von mangelndem Problembewusstsein nehmen in den letzten Jahren, insbesondere durch die Möglichkeit schnell und unkompliziert digitale Kopien zu erstellen und Daten über das Internet weltweit zu verbreiten, Urheberrechtsverletzungen dramatisch zu. Die Novelle des österreichischen Urheberrechtsgesetz 2003 trägt dieser Entwicklung Rechnung.
Grundsätzlich gilt: Jedes Foto ist ab dem Zeitpunkt seiner Entstehung urheberrechtlich geschützt. Der Besitz eines Fotos berechtigt nicht zu dessen Verwendung und Weitergabe. Die Art, Umfang und Dauer der Verwendung ist immer mit dem Urheber (dem Fotografen/der Fotografin) zu klären (Nutzungsbewilligung, Einräumung des Werknutzungsrechts).
Folgende Übersicht fasst urheberrechtliche Bestimmungen, wichtige Begriffe bzw. relevante gesetzliche Regelungen zusammen, die für den fotografischen Berufsalltag von Bedeutung sind. |
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Wer ist der "Urheber"?
Für Werke der Lichtbildkunst gilt der allgemeine urheberrechtliche Grundsatz: Das Urheberrecht kann originär nur einer natürlichen (physischen) Person zustehen. Urheber eines Werkes ist deshalb immer die Person, die es geschaffen hat (§ 10. UrhG). Juristische Personen können daher nie Träger ursprünglicher Urheberrechte sein. Jedoch können sie urheberrechtliche Befugnisse (Nutzungsrechte, -bewilligungen) vertraglich erwerben. |
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Was regelt das "Urheberrecht"?
Das Urheberrecht - in der Praxis kursiert oftmals der Begriff Copyright - regelt die Rechte eines/einer Urheber/in an seinem/ihrem geistigen Eigentum und deren Verwertung.
Unter einem Werk im urheberrechtlichen Sinn wird eine eigentümliche geistige Schöpfung verstanden die den Gebieten u.a. der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste (Architektur, Lichtbildwerke etc.) oder der Filmkunst zuordenbar ist. Sinn und Zweck des Urheberrechts auf der Grundlage des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) ist der Schutz der Rechte des Schöpfers/der Schöpferin an seinem/ihrem Werk ("geistiges Eigentum"). Das geistige Eigentum wird im Wesentlichen in zwei Bereichen umfassend geregelt. Auf der einen Seite werden die geistigen Interessen des Urhebers/der Urheberin, wie etwa das Recht auf Namensnennung oder der Schutz vor Änderungen bzw. Entstellungen des Geschaffenen (Urheberpersönlichkeitsrecht), und auf der anderen Seite die kommerziellen Vermarktungs- bzw. Verwertungsinteressen (Verwertungsrechte) der geschützten Personen gesetzlich geregelt. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, dass der Urheber/die Urheberin somit auch den wirtschaftlichen Nutzen aus seinen/ihren schöpferisch-geistigen Leistungen ziehen kann.
Neben dem Urheberrecht dienen auch gewerbliche Schutzrechte dem Schutz immaterieller Güter. Zu ihnen zählen vor allem das Patentrecht, das Gebrauchsmusterrecht, der Halbleiterschutz, das Markenrecht, und hinsichtlich des Kennzeichenschutzes und des allgemeinen Leistungsschutzes auch das Wettbewerbsrecht. Zwischen dem Urheberrecht und den gewerblichen Schutzrechten steht letztlich noch der Geschmacksmusterschutz. Alle gemeinsam bilden zusammen die Gruppe der Immaterialgüterrechte. |
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Was bedeutet "geistiges Eigentum"?
Das geistige Eigentum ist als etwas Immaterielles zu verstehen. Wichtig im Bezug auf das geistige Eigentum ist es, zwischen Sacheigentum (z.B. Diapositive, Aufsichtsbilder etc.) und Rechtseigentum, an dem in der Fotografie verwirklichten Werk (dem "Gestalt gewordenen Schöpfungsgedanken"; § 1 UrhG) zu unterscheiden. Den rechtlichen Schutz für schöpferisch-geistige Leistungen gewährt das Immaterialgüterrecht, das dem Schöpfer/der Schöpferin das Eigentum am Geisteswerk zuschreibt.
Beispiel:
Ich kaufe eine Fotografie einer Fotokünstlerin in einer Galerie. Durch den Erwerb dieses Werkes bin ich zwar im physischen Sinn Sacheigentümerin geworden, ich habe jedoch kein Recht, dieses Werk zu vervielfältigen und diese Kopien zu verkaufen oder zu verschenken, da ich an diesem Werk kein Rechtseigentum erworben habe.
In diesem Beispiel wird deutlich, dass es sich beim Kauf dieser Fotografie nicht um die reine Abgeltung von Materialkosten handelt (wie etwa der Abzug, die Aufkaschierungskosten, der Bilderrahmen etc.) sondern um den "imaginären Wert", also um das "Motiv".
Trotz möglicher Reproduzierbarkeit einer fotografischen Aufnahme stellt jedes Lichtbildwerk ein Unikat dar.
Fazit: Das geistige Eigentum ist folglich genauso geschützt wie das sogenannte Sacheigentum.
Die Verwendung von geistigem Eigentum setzt deshalb einen Rechteerwerb voraus. |
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Rechtsübertragung und Rechtseinräumung
Wie schon oben erwähnt, ist Urheber/Urheberin eines Werkes, der/die es geschaffen hat. Durch die "Schaffung eines Werkes" hat der Urheber/die Urheberin einerseits so genannte Urheberpersönlichkeitsrechte. Das sind Befugnisse, welche die geistige Beziehung des Urhebers zu seinem Werk schützen. Zu diesen Urheberpersönlichkeitsrechten gehören die Inanspruchnahme der Urheberschaft (§ 19 UrhG), das Recht auf Urheberbezeichnung (Herstellerbezeichnung, § 20 UrhG) sowie das Recht, Änderungen am Werk selbst, an dessen Titel oder an der Urheberbezeichnung zu verbieten (Entstellungsschutz, § 21 UrhG). Durch diese Urheberpersönlichkeitsrechte kann der Urheber/die Urheberin als alleiniger/e Rechteinhaber/in bestimmen, ob, wie, wann und in welcher Form eine Veröffentlichung erfolgt, welche Veränderungen am Werk vorgenommen werden dürfen und in welcher Form die Herstellerbezeichung (Urheberbezeichnung) am Werk kenntlich gemacht wird.
Weiters hat der Urheber/die Urheberin - mit bestimmten Beschränkungen - das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwerten (Verwertungsrecht), d. h. die Möglichkeit seine/ihre geschützten Werke auf verschiedene Art und Weise nutzen zu lassen. Sinn und Zweck dieses Verwertungsrechts ist es, den Fotografen/die Fotografin am wirtschaftlichen Nutzen, den andere aus seinem/ihrem Werk ziehen, entsprechend finanziell teilhaben zu lassen (Lizenzgebühren). Zu diesen Verwertungsrechten zählt einerseits das Vervielfältigungsrecht. Zum anderen dürfen Werkstücke ohne Einwilligung der Urhebers/ der Urheberin weder zum Verkauf angeboten noch auf irgendeine Art, die sein/ihr Werk der Öffentlichkeit zugänglich machen könnte, in Verkehr gebracht werden (Verbreitungsrecht).
Urheberrechte sind vererblich. Bezüglich ihrer Übertragbarkeit ist zu differenzieren: Das Urheberrecht als Ganzes (Verwertungsrechte plus Urheberpersönlichkeitsrechte) ist unter Lebenden nicht übertragbar (§ 23 Abs. 3 UrhG). Der Urheber/ die Urheberin kann aber insofern vertraglich über seine Rechte verfügen, als er einerseits Werknutzungsrechte, andererseits Werknutzungsbewilligungen einräumen kann (siehe dazu gleich unten). Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind als solche nicht übertragbar, doch können sie unter Umständen anderen - so insbesondere den Verwertungsgesellschaften - (treuhändig) zur Ausübung überlassen werden.
Das Urheberrecht erlischt grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers/der Urheberin (Schutzfrist), für Lichtbilder beträgt die Schutzfrist dagegen seit dem 01.04.1996 50 Jahre ab Aufnahme bzw. Veröffentlichung. |
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Die Werknutzung
Der Urheber/die Urheberin (Fotograf/in) kann einem anderen (z.B. Auftraggeber) gestatten, seine/ihre Werke (Lichtbilder) zu benutzen. Dabei unterscheidet das Urheberrecht zwischen:
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Der Einräumung eines Werknutzungsrechts |
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Der Erteilung einer Werknutzungsbewilligung |
Durch die Einräumung eines "Werknutzungsrechts" gestattet der Urheber/die Urheberin z.B. seinem Auftraggeber, sein Werk auf jede erdenkliche Art zu nutzen und damit zu verwerten. Die Einräumung kann auch "exklusiv" erfolgen. Der Urheber/die Urheberin darf dann in Folge somit sein/ihr eigenes Werk weder selbst verwerten noch darf er/sie einem Dritten Nutzungsrechte daran rechtsverbindlich einräumen. Gewöhnlich kann der Inhaber eines Werknutzungsrechts auch Werknutzungsbewilligungen an Dritte erteilen, wenn dies nicht vorbehalten wurde.
Durch Erteilung einer "Werknutzungsbewilligung" gestattet der Urheber/die Urheberin z.B. seinem Auftraggeber sein/ihr Werk nicht exklusiv und nur für bestimmte vorher vereinbarte Zwecke zu nutzen. Der/die Lichtbildhersteller/in behält selbst das Recht, seine/ihre Lichtbildwerke (neben dem Vertragspartner) zu benützen oder durch andere nutzen zu lassen.
Beide Rechtseinräumungen sagen allerdings inhaltlich nichts endgültiges über Art und Umfang der Nutzung aus. Deshalb sollte jede Vereinbarung, am besten in Form eines Vertrags klar definiert werden. Dabei können z.B. zeitliche oder räumliche (territoriale) Beschränkungen erfolgen oder sich auf eine bestimmte Nutzungsart (z.B. einmaliger Abdruck in einer Buchpublikation, Verwendung im Internet, Pressefotos etc.) beschränken. In beiden Fällen (sowohl bei der Einräumung eines Werknutzungsrechts, als auch bei der Erteilung einer Werknutzungsbewilligung) sollte der Verwendungszweck und Umfang so präzise wie möglich vereinbart werden um spätere Ungereimtheiten zu vermeiden. |
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Lizenzhonorare (Lizenzgebühr)
Da der/die Lichtbildhersteller/in prinzipiell das Recht hat, sein/ihr Werk in jeder im Urheberrechtsgesetz vorgesehene Art zu verwerten, kann er/sie dies durch Erteilung einer (Werk)Nutzungsbewilligung an jemanden Dritten (z.B. einem Verlag oder einer Zeitschrift) gestatten. Das Veröffentlichungshonorar (Lizenzgebühr) richtet sich dabei nach der Art (z.B. Werbung, redaktioneller Beitrag etc.), dem Umfang (z.B. Auflage, Verbreitung, Größe der Abbildung etc.) und der Dauer (z.B. zeitlich uneingeschränkte Nutzung im Internet etc.) der Verwendung.
In allen Fällen von Veröffentlichungen von Lichtbildwerken muss klar sein, dass es sich hierbei nicht um den "Kauf" eines "Scans" oder eines "Abzugs" handelt, sondern dass sich Abdruckhonorare rein auf die Verwendung eines Motives ("geistiges Eigentum"- siehe oben) beziehen!
Alle Veröffentlichungshonorare (Lizenzgebühren) sind unter dem Titel: "Bildhonorare 2003 - Veröffentlichungshonorare im Fotografengewerbe in Österreich" in einer Broschüre zusammengefasst, die von der Bundesinnung der Berufsfotografen herausgegeben wird. |
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Das Zurverfügungsstellungsrecht ("Online-Recht")
Die wichtigsten Neuerungen der Novelle des österreichischen UrHG 2003 beziehen sich im Wesentlichen auf die interaktive Nutzung von Werken im Internet bzw. mit Nutzungsvorgängen wie z.B. Linksetzungen und Downloads.
Zweck dieses mit Juli 2003 neu eingeführten Rechts (§ 18a UrhG) ist es, das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und die Verwertung im Internet zu harmonisieren.
Das vom Gesetzgeber neu eingeführte "Zurverfügungstellungsrecht" berücksichtigt die mit dem Internet einhergehenden Möglichkeiten, Werke der Allgemeinheit voneinander unabhängig an verschiedenen Orten und zu verschiedenen Zeiten "zugänglich" zu machen.
In Bezug auf das fotografische Urheberrecht dürfen ohne Einwilligung des Urhebers/der Urheberin (bzw. Rechteinhaber/in) geschützte Werke weder im Internet verwendet, noch in eine Datenbank dauerhaft aufgenommen und aus dieser vervielfältigt werden (Downloads). Eine elektronische Speicherung ist nur für die Dauer der Verarbeitung im Rahmen der vereinbarten Nutzung gestattet.
Praktische Auswirkungen dieses neuen Rechts sind somit, dass jede Verwendung eines Werkes auf einer Homepage vom Urheber/von der Urheberin ausdrücklich für die Verwendung im Internet genehmigt sein muss. Dies gilt ebenso für Lichtbildwerke aus der "Vor-Internet-Zeit", die im Rahmen einer früheren Vereinbarung (z B. Nutzungsbewilligung zum Abdruck in einem Katalog oder einer Zeitschrift) entstanden sind. |
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Projekt
Haus Schantl, Graz, A
ArchitektInnen
Heinz Wondra
Foto
Peter Eder
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